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Allgemein

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Urteil des EuGH vom 06.11.2018, AZ: C 619/16 und C 684/16

Urteile des BAG vom 19.02.2019, AZ: 9 AZR 278/16, 9 AZR 321/16, 9 AZR 423/16 und 9 AZR 541/15

Nachdem der EuGH im Urteil vom 06.11.2018 entschieden hat, dass ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 19.02.2019 in Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung entschieden, dass ein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen nicht mehr angenommen werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat daher Anforderungen für die Annahme des Verfalls aufgestellt.

Arbeitgeber sollten daher die Arbeitnehmer in schriftlichen Mitteilungen über den noch bestehenden Resturlaubsanspruch rechtzeitig informieren und ihn darin ausdrücklich auffordern, diesen Urlaub zu nehmen.

Diese schriftliche Mitteilung sollte für die spätere Nachweisbarkeit archiviert werden.

Dabei ist der sichere Weg für die Information die individuelle schriftliche Mitteilung an jeden Arbeitnehmer, während eine allgemeine Information in Form von Aushängen o. ä. der weniger sichere Weg ist, zumal auf diese Weise eine individuelle Information und Aufforderung eines jeden Arbeitnehmers auf diese Weise gar nicht möglich sein dürfte.