Antwort
Für die Vergütung ist grundsätzlich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) maßgeblich.
Danach richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem von Ihnen verfolgten wirtschaftlichen Interesse, d. h. nach dem Wert desselben, dem sog. Streitwert bzw. Gegenstandswert.
Möchten Sie z. B. eine Forderung in Höhe von 2.000,00 EUR außergerichtlich durch einen Anwalt geltend machen lassen, entstehen je nach Umfang der erforderlichen Anwaltstätigkeit Kosten in Höhe von 125,66 EUR brutto bis zu 547,40 EUR brutto. Sollte die Zahlung nicht erfolgen und ein gerichtliches Klageverfahren erforderlich werden, fallen für das gesamte Klageverfahren inkl. der Wahrnehmung von Gerichtsterminen Anwaltskosten in Höhe von 547,40 EUR brutto an, wobei ein Teil der bereits außergerichtlich gezahlten Vergütung angerechnet wird. Das Gericht verlangt zudem einen Kostenvorschuss von 309,00 EUR.
Kommt es zu einem gerichtlichen Vergleich entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 209,44 EUR brutto.
In manchen Fällen, insbesondere bei Ansprüchen, bei denen sich nicht ohne weiteres ein Wert bestimmen lässt, ist es sinnvoll, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, die wir dann regelmäßig anbieten.