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Privates Baurecht

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Urteil des EuGH vom 04.07.2019, AZ: C 377/17 zur HOAI 2013

Der EuGH hat in diesem Urteil abschließend entschieden, dass die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze gegen europäisches Recht verstoßen.

Laufende Architekten- und Ingenieurverträge, die bis zur Entscheidung des EuGH abgeschlossen wurden, bleiben grundsätzlich wirksam. Nach neuester Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 23.07.2019, AZ: 21 U 24/18, nicht rechtskräftig) und des KG (Beschluss vom 19.08.2019, AZ: 21 U 20/19) soll in Architektenhonorarprozessen trotz des EuGH-Urteils eine Berufung auf eine Unterschreitung der Mindestsätze und auf eine Überschreitung der Höchstsätze gem. § 7 HOAI weiter möglich sein bzw. soll in einem Zivilprozess zwischen einem Architekten/Ingenieur und seinem Auftraggeber das Mindestpreisgebot gem. § 7 HOAI 2013 weiterhin anwendbar sein.

 

Dagegen ist nach dem Urteil des OLG Celle vom 14.08.2019 (AZ: 14 U 198/18, nicht rechtskräftig) aufgrund des EuGH-Urteils keine Durchsetzung von Honoraransprüchen mehr möglich, die im HOAI-Preisrahmen liegen. Auch soll es danach nicht mehr zulässig sein, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen.

Nachdem der Preisrahmen der HOAI keine Gültigkeit mehr hat, muss für die Frage der Angemessenheit der Vergütung mangels spezialgesetzlicher Regelung § 632 BGB angewendet werden, solange keine neue speziellere gesetzliche Regelung in Kraft tritt.

Gem. § 632 Abs. 2 BGB ist, wenn die Vergütung nicht bestimmt ist und in Ermangelung einer Taxe, die die Vergütung bestimmt, die übliche Vergütung als vereinbart anzunehmen.

Die übliche Vergütung für Architekten und Ingenieure ist aber die Vergütung, die jahrelang nach dem Preisrahmen der HOAI gezahlt wurde. Letzten Endes müsste daher der Preisrahmen der HOAI 2013 bis zu eine Neuregelung weiter gelten.