Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 14.08.2019 (AZ: 12 U 73/18, nicht rechtskräftig) entspricht eine Außenwandabdichtung mittels sog. Kombinationsabdichtung aus WU-Beton-Bodenplatte und kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung (KMB) für den Lastfall aufstauendes Sickerwasser nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, obwohl diese Abdichtungsform mit den Regeln der DIN 18195-6 und DIN 18533 konform ist, da die von der DIN ausgehende Vermutungswirkung als widerlegt anzusehen ist, was sich aus einer Vielzahl von aufgetretenen Schadensfällen ergäbe.
Eine solche Kombinationsabdichtung stellt daher nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des OLG Hamm grundsätzlich einen Mangel dar.