Um die verauslagten Kosten für den eigenen Rechtsanwalt vom Gegner zurückverlangen zu können, bedarf es eines entsprechenden Schadensersatzanspruches gegen den Gegner. Ein solcher besteht z. B. aufgrund des Verzuges bei Zahlungsansprüchen oder bei verursachten Schäden, etwa durch eine strafbare Handlung, einen Verkehrsunfall o. ä. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Anspruchsgegner die angefallenen Rechtanwaltskosten und ggf. entstandene Gerichtskosten zu erstatten. Dies gilt auch beim vollständigen Unterliegens des Anspruchsgegners in einem Rechtsstreit. Sollte es außergerichtlich oder gerichtlich zu einem Vergleich kommen, bei dem beide Parteien anteilig Kosten zu übernehmen haben, kann die Rückerstattung des entsprechenden Anteils verlangt werden.